Nicht alle Pflanzen, die hübsch aussehen, gehören in den Kleingarten. Besnderer Augenmekr gilt hier den sogenannten invasiven Pflanzen
In Deutschland gibt es derzeit 66 wildlebende Arten der EU-Unionsliste (Stand April 2026), für die je nach Verbreitungsgrad unterschiedliche gesetzliche Vorgaben gelten. Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) unterscheidet dabei primär zwischen zwei Kategorien
Besondere Verbote für Kleingärtner
Für alle Arten auf der Unionsliste des BfN gelten strikte Verbote nach der EU-Verordnung 1143/2014: Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
- Anbauverbot: Es dürfen keine neuen Exemplare gepflanzt oder ausgesät werden.
- Handelsverbot: Verkauf, Tausch oder das Verschenken (auch privat über den Gartenzaun) ist untersagt.
- Entsorgung: Schnittgut dieser Pflanzen darf keinesfalls in der freien Natur oder auf dem offenen Kompost entsorgt werden, da Samen oder Wurzelteile überleben könnten. Die Biotonne oder die professionelle Grüngutentsorgung sind meist sicherer.
Bundesamt für Naturschutz (BfN) +3
