Rechtliche Grundlagen
| Satzung § 7 (2) | Das Mitglied mit Garten ist zur Gemeinschaftsarbeit verpflichtet. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit kann ein von der Mitgliederversammlung festgesetzter Betrag erhoben werden. Ehrenamtliche Tätigkeiten innerhalb der in § 1 Abs. 3 genannten Organisation werden als Gemeinschaftsarbeit anerkannt. |
| Mitgliederversammlung | Beschlüsse der Mitgliederversammlungen: Jedes Mitglied hat 8 Gemeinschaftsstunden pro Pachtjahr zu leisten. Nichtgeleistete Stunden werden mit 15,00 € / Stunde in Rechnung gestellt |
Sinn von Gemeinschaftsstunden
- Pflege, Werterhaltung und Instandsetzung
Die Kleingartenanlage muss verwaltet und die gemeinschaftlichen Einrichtungen müssen instand gehalten, erneuert, verbessert oder erweitert werden. - Die Gemeinschaftsarbeiten ergeben sich aus der Natur des Kleingartenpachtvertrages und binden damit jeden Unterpächter ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit zum Verein. Zu den Gemeinschaftsarbeiten gehören nicht nur die Anlagen- und Wegepflege und die Arbeiten zu Pflege, Reparatur und Neuanlegen von Gemeinschaftseinrichtungen, sondern auch die Erfordernisse der Mithilfe bei Vereinsveranstaltungen u. a. m. Prinzipiell sollte gelten: Wer einen Garten nutzen kann, sollte auch die damit verbundenen Pflichtstunden erbringen.
Pflichtstunden selbst aussuchen
Welche Aufgabe wann, wie und durch wen erledigt wird, ist Sache des Vorstandes bzw. der durch ihn eingesetzten Organisatoren. Es kann zu großem Unfrieden in der Anlage führen, wenn Mitglieder eigenmächtig sich eine ihnen genehme Arbeit aussuchen. Deshalb ist es nötig, im Bedarfsfall konkrete Absprachen zu treffen.
Zu jedem Termin werden daher unterschiedliche Aufgaben angeboten
Ersatzforderungen
Eine Forderung, nicht geleistete Pflichtstunden mit Geld abzugelten, ist jedoch nur zulässig, wenn die Leistung hätte erbracht werden können, aber durch den Kleingärtner verweigert wurde. Sie kann z. B. nicht erfolgen, wenn durch den Verein nicht genügend Arbeit vorgehalten wurde, dann dient sie primär dem Füllen der Vereinskasse. Der Kleingärtner hat aber auch eine Mitwirkungspflicht. Er kann sich nicht darauf berufen, dass die geplanten Arbeitseinsätze durch ihn nicht wahrgenommen werden konnten; in diesen Fällen muss er sich selbst um die Möglichkeit kümmern, seine Pflichtstunden ableisten zu können.
Verweigerung von Pflichtstunden
Weigert sich der Gartenfreund beharrlich, seiner Leistungspflicht nachzukommen, kann er, wie im Mietrecht, auf deren Erfüllung verklagt werden. Der Verein darf aber nicht nur Pflichtstunden festsetzen, er darf auch eine Vergütung („Ablösesumme“) für nicht geleistete Stunden verlangen. Deren Höhe dürfe mindestens dem Stundenlohn eines Arbeiters in der freien Wirtschaft entsprechen (AG Stollberg, 1996).
Mit der Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit würde dem Verein ein wirtschaftlicher Schaden zugefügt; er müsse in die Lage versetzt werden, sich die Leistung notfalls auf dem freien Markt zu kaufen.
Der Verein dürfe die Ablösesumme sogar noch höher setzen, denn im Vereinsinteresse liege, dass die Arbeit geleistet und nicht primär der Geldbetrag entrichtet wird. Die Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit ist eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung, deshalb ist sie ausdrücklich als Kündigungsgrund in den § 9 Abs. l Nr. l BKleingG aufgenommen worden.
Fazit
Gemeinschaftsstunden dienen der Erhaltung, Pflege und Erneuerung von Gemeinschaftsflächen; sie dienen nicht dazu, Arbeiten in verpachteten Gärten zu verrichten. Für die Pflege des Pachtgartens ist der jeweilige Pächter zuständig. Notwendige Arbeiten dazu können nicht der Gemeinschaft angelastet werden.
Da Leergärten keinen aktiven Pächter haben, unterliegt die Pflege und Instandhaltung dem Verein – da es immer Ziel sein sollte, Leerstandsgärten wieder einem Pachtverhältnis zuzuführen, können hierzu Gemeinschaftsstunden vom Vorstand ausgeschrieben werden.